FAQ für Geflüchtete aus der Ukraine

 

Russlands Krieg in der Ukraine zwingt Hunderttausende Menschen zur Flucht. Auch nach Schleswig-Holstein. Uns erreichen dazu viele Fragen, auch von denjenigen, die Familie oder Freunde aufnehmen wollen oder bereits aufgenommen haben. Wir haben ein paar Antworten auf wichtige Fragen zusammengestellt.

Kurz&Knapp

 

Was ist der aktuelle rechtliche Status der Geflüchteten aus der Ukraine?

Ukrainische Staatsangehörige, die visumfrei für einen Kurzaufenthalt (höchstens 90 Tage) nach Deutschland eingereist sind, müssen sich für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland vor Ablauf der 90 Tage bei der zuständigen Ausländerbehörde melden. Dies gilt auch für Ukrainer*innen, die vor dem 24. Februar 2022 visumfrei eingereist sind.

Geflüchtete aus der Ukraine erhalten einen vorübergehenden Schutz in der EU für ein Jahr, der auf bis zu drei Jahre verlängerbar ist (Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG  // siehe auch weiter unten). Dafür muss ein Antrag auf vorübergehenden Schutz bei der zuständigen Ausländerbehörde (Kreise und kreisfreie Städte) gestellt werden. Das bedeutet, dass kein Asylantrag gestellt werden muss.
Liste der zuständigen Ausländerbehörden:

Müssen sich Menschen aus der Ukraine registrieren lassen?

Ja, um Versorgungsleistungen zu erhalten. Nur, wenn keinerlei Versorgung gewünscht ist, ist dies vorerst nicht erforderlich. Personen, die im Rahmen der visafreien Einreise keine Leistungen benötigten, werden erst mit Beantragung des Titels nach § 24 AufenthG registriert. Es gibt zwei mögliche Wege für die Registrierung:

Über die Landesunterkünfte

Nach der Registrierung in der Landesunterkunft ist das Land für das weitere Verfahren zuständig. Die Geflüchteten werden in der Regel in den Unterkünften untergebracht.

Über die Kommunen

Alternativ kann die Registrierung über die Ausländerbehörden in den Kreisen und Kreisfreien Städten erfolgen. Dort erhalten die Geflüchteten die sogenannte „Fiktionsbescheinigung“ bis die regulären Papiere vorliegen. Diese Variante ist dann sinnvoll, wenn bereits eine Unterkunft gefunden wurde und Freunde/ Familie beim weiteren Verfahren intensiv unterstützen.

Welche Unterstützung gibt es?

Nach der Registrierung hat man Zugang zu den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, das umfasst Leistungen für den Lebensunterhalt und die medizinische Versorgung. Dafür gibt es nach der Registrierung eine Bescheinigung, die bei der zuständigen Leistungsbehörde vorgelegt werden muss. Nach der Registrierung gibt es auch eine Beschäftigungserlaubnis. Kinder haben ein Recht auf Bildung und werden entweder in den Landesunterkünften oder vor Ort beschult.

 

Im Detail

 

Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge nach § 24 AufenthG

§ 24 AufenthG erlaubt die Aufenthaltsgewährung in Fällen, in denen der EU-Rat die Aufnahme einer Personengruppe auf Grundlage der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20.07.2001 über Mindestnormen für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten beschlossen hat. Der EU-Ratsbeschluss, der Voraussetzung für die Anwendung des § 24 AufenthG ist, wurde am 03.03. gefasst.

Das bedeutet konkret in allen EU-Ländern:

  • Sofortiger vorübergehender Schutz in der EU für bis zu drei Jahre
  • Aufnahme ohne aufwändiges Asylverfahren
  • Krankenversicherungsschutz und medizinische Versorgung
  • Unterkunft
  • Sozialleistungen
  • Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß nationaler Arbeitsmarktpolitik
  • Recht auf Bildung und Schulbesuch
  • Schutz für unbegleitete Kinder und Jugendliche

Betroffener Personenkreis:

Im Zuge des Konflikts vertriebene

  • Ukrainische Staatsangehörige mit ihren Familienangehörigen, die vor dem 24 Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
  •  Nicht-ukrainische Staatsangehörige und staatenlose Personen die vor dem 24.02.2022 mit einem internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine mit ihren Familienangehörigen
  • Nicht-ukrainische Staatsangehörige und staatenlose Personen mit Daueraufenthaltsrecht in der Ukraine, die sich vor dem 24.02.2022 rechtmäßig dort aufgehalten haben, die nicht in ihr Heimatland zurückkehren können
    Personen, die nicht in diese Kategorie fallen, muss vor der Rückkehr in ihr Heimatland Zugang zur EU zum Zwecke der Durchreise gewährt werden.

Regelungen in Deutschland

Mit Inkrafttreten des Ratsbeschlusses am 04.03.2022 kann der entsprechende Aufenthaltstitel erteilt werden.

Registrierung

• Eine Registrierung erfolgt zunächst nur, soweit Geflüchtete ein Schutzgesuch äußern, insbesondere, wenn sie Hilfe in Form von Unterkunft oder sonstigen Leistungen benötigen. Personen, die im Rahmen der visafreien Einreise keine Leistungen benötigen, werden erst mit Beantragung des Titels nach § 24 AufenthG registriert
• Registrieren können alle Stellen, die über die notwendige Infrastruktur verfügen. Dies sind Erstaufnahmeeinrichtungen und insbesondere die Ausländerbehörden. Im Rahmen der Registrieung wird ein Ankunftsnachweis (§ 63a AsylG) erteilt.

Verteilung

• Eine Verteilung findet generell nur bei Personen statt, die nicht bereits anderweitig z.B. bei Verwandten oder Freunden in Deutschland unterkommen.
• Regelungen zur Verteilung zwischen den Ländern enthält der § 24 Abs. 3 AufenthG, wonach eine Verteilung entsprechend dem Königsteiner Schlüssel erfolgt, wenn die Länder keinen abweichenden Schlüssel vereinbaren.
Weitergehende Hinweise werden in Kürze zur Verfügung gestellt.

Zugang zu Leistungen

• Mit Äußerung eines Schutzgesuchs sind die vom Ratsbeschluss umfassten Personengruppen leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG. Die Äußerung eines Schutzbegehrens kann sich bereits durch Bitte um Unterstützung (Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung) manifestieren.
Die Schutzsuchenden sind dann im Verfahren gemäß § 16 AsylG erkennungsdienstlich zu behandeln und zu registrieren. Soweit eine Stelle nicht nach § 16 AsylG registrieren kann, kann hilfsweise auch eine Anlaufbescheinigung ausgestellt werden. Ankunftsnachweis und Anlaufbescheinigung dienen als Nachweis der Leistungsberechtigung.
• Ab Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG besteht Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 a) AsylbLG
Diese Personen fallen unter die Kostenabgeltungsregelung nach dem Aufnahmegesetz. Das Land zahlt den Kommunen für jede berücksichtigungsfähige Person eine jährliche Kostenabgeltungspauschale.

Familiennachzug (§ 29 Abs 4 AufenthG)

Rechtsanspruch, de-facto voraussetzungslos, wenn
• die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und
• der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der EU übernommen wird oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist.

Zugang zum Arbeitsmarkt

• Beschäftigung nach Erlaubnis durch Ausländerbehörde; Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich (§ 24 Abs. 6 i.V.m. § 4a Abs. 2 AufenthG, § 31 BeschV)
• Selbstständige Tätigkeit nach Erlaubnis durch Ausländerbehörde (§ 24 Abs. 6 AufenthG)
Bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis soll die Beschäftigungserlaubnis eingetragen werden.

Zugang zu Integrationskursen

• Nicht teilnahmeberechtigt – Es wird angestrebt, den Zugang zu Integrationskursen im Rahmen des Zulassungsverfahren nach § 44 Abs. 4 AufenthG zu ermöglichen.

Weiterführende Links: